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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Messe-/Ausstellungsbedingungen

§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (MESSE- /AUSSTELLUNGS-BEDINGUNGEN) bilden
die vertragliche Grundlage zwischen dem Aussteller und der heroal – Johann Henkenjohann
GmbH & Co. KG, Österwieher Str. 80, 33415 Verl – nachfolgend Veranstalter genannt – hinsichtlich
der Teilnahme des Ausstellers an der Messe TALENT EVENT – Deine Karrieremesse für die
Region.
(2) Für die Rechtsbeziehungen zwischen Veranstalter und Aussteller gelten ausschließlich die
nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (MESSE- /AUSSTELLUNGSBEDINGUNGEN)
in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Die MESSE-/AUSSTELLUNGSBEDINGUNGEN
gelten nur, wenn der Aussteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Ausstellers werden hiermit widersprochen
und zurückgewiesen. Diese werden nur dann wirksam, wenn sie durch den Veranstalter
ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall und
auch dann, wenn der Aussteller, z.B. im Rahmen der Anmeldung, auf seine Einkaufsbedingungen
verweist und der Veranstalter nicht ausdrücklich widerspricht.

§ 2 Angebots- und Vertragsschluss
(1) Die Anmeldung zur Messe erfolgt unter Verwendung des für die jeweilige Messe geltenden
Anmeldeformulars. Die Anmeldung ist für den Aussteller ein rechtsverbindliches und unwiderrufliches
Angebot (§ 145 BGB). Mit Abgabe des Antrags erkennt der Aussteller die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (MESSE- /AUSSTELLUNGSBEDINGUNGEN) als verbindlich für sich und
alle von ihm auf der Messe Beschäftigten an.
(2) Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, das Angebot des Ausstellers anzunehmen. Über die
Zulassung des Ausstellers (Annahme des Angebots) entscheidet ausschließlich der Veranstalter.
Die Annahme des Angebots kann in Textform erfolgen. Sie kommt in Form eines verbindlichen
Mietvertrages des Messestands (im Folgenden Ausstellungsvertrag) durch die Zulassung
des Ausstellers durch den Veranstalter rechtswirksam zustande. Ein Rechtsanspruch des Ausstellers
auf Abschluss eines Ausstellungsvertrages besteht nicht.
(3) Der Veranstalter ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn
der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, den Kreis der Aussteller im Hinblick auf die
Interessen der Messe einzuschränken. Er kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks
erforderlich ist, die Messe auf bestimmte Aussteller-, Anbieter- und Besuchergruppen
beschränken. Der Aussteller ist nicht berechtigt, den Ausschluss von Konkurrenten oder Wettbewerbern
zu verlangen. Der Veranstalter ist berechtigt, unter den örtlichen und sachlichen Gegebenheiten
der Veranstaltung abweichend vom Antrag des Ausstellers Art, Platzierung und
Umfang des beantragten Standes abzuändern, Auflagen hinsichtlich der Aufstellung und Ausgestaltung
des Messestandes zu machen, sofern hierfür ein sachlich gerechtfertigter Grund besteht.
(4) Dem Aussteller werden der genaue Standort, Form und Größe des Standes und gegebenenfalls
Auflagen der Ausstattung in Textform mitgeteilt. Der Veranstalter ist berechtigt, aus technischen
und organisatorischen Erfordernissen, feuerpolizeilichen Auflagen und bauordnungsrechtlichen
Vorschriften bei der Zuteilung des Standortes von gegebenenfalls vorher gemachten
Zusagen sachlich gerechtfertigt abzuweichen und insbesondere dem Aussteller einen möglichst
gleichwertigen Stand zuzuteilen. Dieses gilt auch nach bereits erfolgter schriftlicher Zuteilung
des Standortes, wenn dazu schwerwiegende sachliche Gründe vorliegen. Der Veranstalter ist in
diesen Fällen berechtigt, eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungsgegenstände sowie
eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzunehmen. Ein Minderungsanspruch der Standgebühr
des Ausstellers ist für diese Fälle ausgeschlossen. Für die Mitteilung ist die Schriftform
und Zugang innerhalb der vorbezeichneten Frist beim Veranstalter erforderlich.

§ 3 Preise/Zahlungsbedingungen
(1) Alle Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, in Euro zzgl. jeweils gültiger
Mehrwertsteuer.
(2) Die Rechnungsstellung erfolgt mit Vertragsschluss sofern nichts anderes vereinbart ist.
(3) Die Zahlung hat, falls nichts anderes in Textform vereinbart ist, binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum
rein netto zu erfolgen.
(4) Die Kosten/Standgebühr je nach gewähltem Messepaket sind in dem Anmeldeformular angegeben.
Diese sind verbindlich.
(5) Die Kosten für Versorgungsanlagen und andere Nebenleistungen wie die Lieferung von Gas,
Wasser, Strom, Druckluft oder Bewachung werden gesondert in Rechnung gestellt.
(6) Bei Überschreitung der vorbenannten Zahlungsfrist ist der Veranstalter berechtigt, die gesetzlichen
Verzugszinsen gem. § 288 BGB zu fordern, ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung
bedarf. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
(7) Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Aussteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch den Veranstalter anerkannt
sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückhaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(8) Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen und den daraus entstehenden Kosten steht dem Veranstalter
an den eingebrachten Messe-/Ausstellungsgegenständen das Vermieterpfandrecht
zu. Das Messe-/Ausstellungsgut darf nach Beendigung der Messeveranstaltung nicht abtransportiert
werden, wenn der Veranstalter sein Pfandrecht geltend gemacht hat. Diese Mitteilung
ist den am Stand anwesenden Vertretern des Standinhabers zu übergeben. Wird dessen ungeachtet
das Messe-/Ausstellungsgut entfernt, so gilt dies als Bruch des Pfandrechtes. Der Veranstalter
haftet für Beschädigungen und Verluste der Pfandgegenstände nur bei vorsätzlicher
oder grob fahrlässiger Handlung. Der Veranstalter kann, wenn die Bezahlung nicht innerhalb
der gesetzten Frist erfolgt, die Pfandgegenstände nach schriftlicher Ankündigung freihändig
verkaufen. Es wird dabei vorausgesetzt, dass alle vom Aussteller eingebrachten Gegenstände
unbeschränktes Eigentum des Ausstellers sind.

§ 4 Rücktritt/Kündigung und Laufzeit

(1) Der Vertrag tritt mit Zugang des Ausstellungsvertrages des Veranstalters in Kraft und endet
automatisch mit Ablauf der vereinbarten Zeit, ohne dass es einer gesonderten Kündigungserklärung
bedarf.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Ausstellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der
Veranstalter nach Setzen einer angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Wenn der Messestand von dem Aussteller nicht oder nicht mindestens anderthalb Stunden
vor Messeeröffnung bezogen wird, ist die vereinbarte Standgebühr (gewähltes Messepaket) in
voller Höhe zu entrichten. Aussteller, die ihren angemieteten Stand nicht belegen, sind außerdem
verpflichtet, den Stand in einen ausstellungsgemäßen Zustand zu versetzen. Anderenfalls
ist der Veranstalter berechtigt, den Stand auf Kosten des Ausstellers zu dekorieren und/oder
mit Messebauelementen zu bestücken. Der Veranstalter ist außerdem berechtigt, im Interesse
des Gesamtbildes der Messe einen anderen Aussteller auf den nicht bezogenen Stand zu verlegen
oder den Stand in anderer Weise auszufüllen. In diesem Fall hat der Aussteller keinen Anspruch
auf Minderung der vereinbarten Standgebühr (gewähltes Messepaket).
(4) Der Veranstalter hat das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger
Grund liegt insbesondere vor,
1. wenn der Aussteller die vertraglichen Pflichten nicht einhält oder grob verletzt und
dem Veranstalter die Fortsetzung des Ausstellungsvertrages daher unzumutbar ist. In
diesem Fall kann der Veranstalter den Aussteller mit allen Konsequenzen unverzüglich
von der Messe ausschließen.
2. bei Undurchführbarkeit des Vertrages.
3. wenn der Aussteller auch nach einer angemessenen Zahlungsfrist mit einem nicht
unerheblichen Teil der Vergütung in Verzug gerät,
4. wenn anderthalb Stunden vor Messeeröffnung der Stand nicht belegt ist,
(5) Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(6) Die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte des Veranstalters sowie die gesetzlichen
Vorschriften bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit
der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

§ 5 Änderungen/höhere Gewalt/Absage
(1) Für den Fall, dass die Durchführung der Messe aufgrund von Umständen, die außerhalb des
Einflussbereiches des Veranstalters liegen (z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Terroranschläge,
Epidemien, Pandemien, behördliche Anordnungen, Streiks, Energie- und Versorgungsausfälle
oder sonstige schwerwiegende Ereignisse), ganz oder teilweise unmöglich wird, haftet der Veranstalter
nicht für Schäden oder Verluste, die dem Aussteller hierdurch entstehen.
(2) Wird die Veranstaltung infolge höherer Gewalt abgesagt, sind beide Parteien von ihren vertraglichen
Leistungspflichten befreit. Bereits gezahlte Entgelte wird der Veranstalter anteilig
erstatten, soweit der Veranstalter durch die Absage Aufwendungen erspart hat. Weitergehende
Ansprüche des Ausstellers sind ausgeschlossen.
(3) Wird die Messe an einem anderen Termin durchgeführt, so gilt folgende Regelung: Wenn die
Verlegung für den Aussteller zumutbar ist, bleibt der Aussteller aufgrund des bestehenden Vertrages
zur Teilnahme und zur Zahlung der vereinbarten Standgebühr (gewähltes Messepaket)
verpflichtet. Eine Entlassung aus dem Vertrag kann nur im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart
werden. Entsprechend entfällt in diesem Fall der Anspruch auf die Standgebühr.
(4) Muss der Veranstalter die bereits begonnene Messe infolge höherer Gewalt oder auf behördliche
Anordnung vorzeitig beenden, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf Rückzahlung der
vereinbarten Standgebühr (gewähltes Messepaket). In diesem Fall hat der Aussteller die vereinbarte
Standgebühr (gewähltes Messepaket) sowie alle von ihm zu tragenden Kosten in voller
Höhe zu leisten. Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Veranstalter durch
die vorzeitige Beendigung Aufwendungen erspart hat.
(5) Der Veranstalter kann die Veranstaltung verschieben, wenn aufgrund von Epidemie und/oder
Pandemie und der hierdurch bedingten staatlichen Maßnahmen und Beschränkungen, im Vorfeld
der geplanten Veranstaltung noch nicht absehbar ist, ob die Veranstaltung erlaubt sein wird.
Diese Regelungen gelten für die Verschiebung von Ersatzterminen gleichermaßen.

§ 6 Pflichten des Ausstellers
Der Aussteller ist verpflichtet, die gesetzlichen arbeits- und gewerberechtlichen Vorschriften
einzuhalten. Dies betrifft insbesondere die Gesetze und Bestimmungen für und in Bezug auf die
Bereiche Arbeitszeit, Arbeitsschutz (insb. auch JArbSchG), Unfallverhütung, Brand- und Umweltschutz.
Auch die geltenden rechtlichen Bestimmungen in Bezug auf Firmenbezeichnungen
(HGB), Preisangabenverordnung (PAngV) und Gewinnspiele (BGB, UWG) sind einzuhalten. Zusätzlich
sind von allen Ausstellern und von ihnen beauftragten Personen die gesetzlichen Regelungen
des Jugendschutzgesetzes (JuSCHG) die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Datenschutz-
Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

§ 7 Standzuteilung
(1) Die Standzuteilung erfolgt durch den Veranstalter.
(2) Der nachweisliche Zugang (das Eingangsdatum) der Anmeldung ist nicht maßgebend.
(3) Besondere Wünsche des Ausstellers werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
(4) Die Standzuteilung wird in Textform, im Regelfall gleichzeitig mit der Zulassung und der Bekanntgabe
der Standnummer mitgeteilt.
(5) Der Veranstalter behält sich vor, Ein- und Ausgänge, Notausgänge sowie die Durchgänge aus
zwingenden technischen Gründen zu verlegen. Mögliche Änderungen der Lage, der Art oder der
Maße des Standes hat der Veranstalter dem Aussteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(6) Ist aus technischen oder vergleichbaren Gründen nur eine geringfügige Beschränkung des
zugeteilten Standes (durch den Veranstalter) erforderlich, berechtigt diese den Aussteller nicht
zur Minderung der vereinbarten Standgebühr (gewähltes Messepaket).

§ 8 Planung, Auf- und Abbau, Betrieb, Gestaltung und Aufrechterhaltung des Standes
(1) Mit Antragstellung hat der Aussteller dem Veranstalter Unterlagen für den geplanten Messestand
einzureichen. Vor dem Aufbau des Messestandes ist die Genehmigung des Veranstalters
einzuholen.
(2) Die mit der Gestaltung bzw. dem Aufbau beauftragten Unternehmen sind dem Veranstalter
bekanntzugeben.
(3) Die Haus- bzw. Hallenordnung des Veranstalters bzw. des Messe-/Ausstellungsgeländes ist
jederzeit einzuhalten.
(4) Der Aussteller hat die für den Aufbau des Standes geltenden Fristen, die ihm vor der Veranstaltung
von dem Veranstalter in Textform mitgeteilt werden, einzuhalten. Innerhalb dieser Zeit
ist der Messestand fertigzustellen.
(5) Am Stand sind für die gesamte Dauer der Veranstaltung in einer für jede Person erkennbaren
Weise der Name des Standinhabers anzubringen.
(6) Sicherheitseinrichtungen (etwa Notausgänge, Flucht- und Rettungswege, Sanitätsräume,
Erste-Hilfe-Einrichtungen, Feuermelder und Feuerlöscher/Feuerlöschschränke) und Elektround
Verteilerschränke sowie die zugehörigen Hinweisschilder dürfen durch den Aussteller weder
verdeckt noch zugebaut werden und müssen jederzeit frei zugänglich bleiben.
(7) Eine Überschreitung der Standbegrenzung und der vorgeschriebenen Aufbauhöhe des Messestandes
ist unzulässig. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung
des Veranstalters. Gleiches gilt für die Ausstellung von besonders schweren Ausstellungsgegenständen,
für die Fundamente oder besondere Vorrichtungen benötigt werden.
(8) Bauliche Veränderungen sowie Eingriffe in oder an Dach, Wand, Boden, Stützen, technischer
Ausrüstung oder Einbauten sind grundsätzlich nicht gestattet. Sonstige Beschädigungen des
Ausstellungsgeländes und dessen Ausstattung (etwa durch Farben, Klebstoffe, Nägel, Verschraubungen,
Bohrlöcher usw. sind ausdrücklich untersagt. Für die Befestigung des Bodenbelages
darf – ohne ausdrückliche Genehmigung des Veranstalters – kein doppelseitiges Tape/Klebeband
verwendet werden. Zudem darf der Hallenboden nicht gestrichen werden. Ein vollflächiges
Verkleben des Bodenbelages und das Einbringen von Bolzen und Verankerungen ist nicht
gestattet.
(9) Der Aussteller haftet für sämtliche Schäden, die er oder ein von ihm Beauftragter am, auf
und innerhalb des jeweiligen Veranstaltungsgeländes verursacht. Wiederinstandsetzungsarbeiten
dürfen nur auf Veranlassung des Veranstalters durch dessen Vertragsfirmen oder mit der
ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Veranstalters ausgeführt werden.
(10) Die Ausstattung und Dekoration des Messestandes müssen so beschaffen und angebracht
sein, dass Besucher nicht zu Schaden kommen.
(11) Alle für den Aufbau verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein und den
Sicherheitsvorschriften des Ausstellungsgeländes, des zuständigen Brandschutzbeauftragten
sowie der zuständigen Feuerwehr entsprechen. Der Messegrund darf nur mit einem Bodenbelag
(z. B. Teppich oder Laminat) ausgestattet werden, welcher der Brandschutzklasse B1 entspricht.
Der Bodenbelag sowie das gesamte eingebrachte Equipment haben dabei aus feuerhemmenden
Stoffen zu bestehen, welche ebenfalls den Voraussetzungen der Brandschutzklasse B1 entsprechen. Das Mobiliar und Dekorationen am Stand müssen nachweisbar B1-zertifiziert und
alle elektrische Geräte DGUV3-geprüft sein.
(12) Weicht der Aussteller bei dem Aufbau des Messestandes von der genehmigten Ausführung
ab, ist der Veranstalter berechtigt, den weiteren Aufbau mit sofortiger Wirkung zu untersagen.
Der Veranstalter kann ferner verlangen, dass Ausstellungsgegenstände, deren Aufbau
nicht gestattet und/oder genehmigt ist, geändert oder entfernt werden. Kommt der Aussteller
dieser Aufforderung nicht bis spätestens eine Stunde vor Messebeginn nach, so kann die Entfernung
oder Änderung durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers erfolgen. Für dadurch
entstehende Schäden wird keine Haftung übernommen. Muss aus dem vorgenannten Grunde
der Stand geschlossen werden, so ist ein Anspruch auf Rückerstattung der Standgebühr ausgeschlossen.
(13) Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der ganzen Dauer mit sachkundigem
Personal zu besetzen.
(14) Vor Beendigung der Messe ist dem Aussteller untersagt, den Stand ganz oder in Teilen
abzubauen oder komplett zu verlassen. Der Aussteller ist verpflichtet, während der gesamten
Dauer der Messe den Messestand vertragsgemäß zu betreiben. Der Abbau/Aufbau sowie der
Betrieb des Messestandes ist von dem Aussteller innerhalb der von dem Veranstalter gesetzten
Fristen vorzunehmen. Ein Überschreiten der Fristen ist nur durch ausdrückliche schriftliche Genehmigung
durch den Veranstalter erlaubt. Bei Zuwiderhandlungen kann der Veranstalter eine
Vertragsstrafe in Höhe von 50% der üblichen (nicht rabattierten) Standgebühr geltend machen.
(15) Der Aussteller hat den Messestand täglich nach dem Ende der Messeöffnungszeiten zu
reinigen. Die Reinigung hat so zu erfolgen, dass weder andere Aussteller noch der Ablauf der
Messe beeinträchtigt werden. Der Aussteller trägt die Verkehrssicherungspflicht für seinen
Messestand.
(16) Der Veranstalter sorgt für die Reinigung des Geländes und der Gänge während der Veranstaltung.
(17) Der Aussteller hat nach Beendigung der Messe, spätestens zu dem für die Beendigung
des Abbaus festgesetzten Termin, den ihm übergebenen Ausstellungsort in dem Zustand, in dem
er ihn übernommen hat, zurückzugeben. Aufgebrachtes Material, insbesondere Klebereste/Kleberückstände
sind einwand- und rückstandsfrei zu entfernen. Verlässt der Aussteller den Ausstellungsort
ohne Herstellung dieses vertragsgemäßen Zustandes, ist der Veranstalter berechtigt,
auf Kosten des Ausstellers die entsprechenden Arbeiten durchführen zu lassen. Weitergehende
Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt.
(18) Bei schuldhafter Zuwiderhandlung oder Verstoß gegen eine der unter § 8 geregelten
Bestimmungen ist der Veranstalter nach vorherigem Ausspruch einer Abmahnung zur Schließung
des Standes berechtigt, wobei der Aussteller hieraus kein Recht auf Schadenersatz oder
Rückerstattung der Standgebühr herleiten kann. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung oder
Gewährleistung für Arbeiten von vom Aussteller beauftragten Dienstleistern für Messebau,
Standgestaltung oder ähnliches. Dies gilt auch dann, wenn die Dienstleister auf Empfehlung und
mit Genehmigung des Veranstalters beauftragt wurden.
(19) Nach dem für den Abbau festgesetzten Termin nicht abgebaute Stände oder nicht abgefahrene
Messe-/Ausstellungsgegenstände werden von dem Veranstalter auf Kosten des Ausstellers
und unter Ausschluss der Haftung für Verlust und Beschädigung entfernt.

§ 9 Versorgung des Messestandes/Anschlüsse & technische Leistungen/Entsorgung
(1) Die Beleuchtung des Messegeländers wird durch den Veranstalter gestellt oder eingerichtet.
(2) Sämtliche Installationen dürfen nur von ausdrücklich vom Veranstalter zugelassenen Personen
und Unternehmen ausgeführt werden.
(3) Jeder Aussteller erhält eine Stromversorgung zu seiner Standfläche; für die Stromverteilung
innerhalb der Präsentationsfläche (Messestand) sorgt der Aussteller selbst.
(4) Die technische Einrichtung von digitalen Angeboten auf Ausstellerseite (Bereitstellung technischer
Geräte sowie Einrichtung von Sicherheitseinstellungen insb. Firewall-Konfiguration) obliegt
dem Aussteller.
(5) Der Aussteller haftet für Schäden, die durch Benutzung nicht gemeldeter und nicht von den
vom Veranstalter beauftragten Messe-/Ausstellungsinstallateuren ausgeführten Anschlüsse
entstehen.
(6) Anschlüsse und Geräte, die den einschlägigen Bestimmungen – insbesondere des VDE – und
des örtlichen Energieversorgungsunternehmen – nicht entsprechen, können auf Kosten des
Ausstellers von dem Veranstalter entfernt oder außer Betrieb gesetzt werden.
(7) Der Veranstalter haftet nicht für Unterbrechungen oder Leistungsschwankungen der Gas-,
Wasser- und Stromversorgung, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat.
(8) Für die Beseitigung von Abfällen und Verunreinigungen während der Auf- und Abbauzeit sowie
der Dauer der Veranstaltung ist jeder Aussteller selbst verantwortlich. Bei Zuwiderhandlung
ist der Veranstalter befugt, die Beseitigung im Namen und auf Rechnung des Ausstellers zu
beauftragen.
(9) Der Aussteller haftet für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen.

§ 10 Ausweise
(1) Jeder Aussteller erhält für das erforderliche Standpersonal Ausstellerausweise, die auf dem
gesamten Messe-/Ausstellungsgelände von diesen Personen zu jeder Zeit mitzuführen sind.
(2) Für die Zeit des Auf- und Abbaus bleibt die Ausgabe von Arbeitsausweisen für das Aufbaupersonal
vorbehalten.
(3) Bei Missbrauch wird der Ausweis entschädigungslos eingezogen.

§ 11 Hausordnung
(1) Der Veranstalter übt das Hausrecht auf dem Messe-/Ausstellungsgelände aus. Er kann eine
Hausordnung erlassen. Diese müssen die Aussteller, ihre Mitarbeiter und sonstige von ihm Beauftragte
einhalten.
(2) Bei Verstoß gegen die Hausordnung kann der Veranstalter ein Hausverbot aussprechen.
(3) Die Aussteller und ihre Mitarbeiter dürfen das Messe-/Ausstellungsgelände nur innerhalb
der vom Veranstalter festgelegten Fristen für den Auf- und Abbau des Messestandes betreten.
Sie müssen das Messe-/Ausstellungsgelände entsprechend nach Schluss der Messe mit Ablauf
der zeitlichen Frist für den Abbau verlassen haben.
(4) Das Befahren des Ausstellungsgeländes mit PKW, LKW oder sonstigen motorisierten (zulassungs-
oder kennzeichenpflichtigen) Fahrzeugen während der Öffnungszeiten der Messe ist
ohne ausdrückliche Genehmigung des Veranstalters strikt untersagt.
(5) Während der Messezeit ist der Aufenthalt maximal eine Stunde vor und nach den Öffnungsund
Schließzeiten gestattet. Abweichende Aufenthalte bedürfen der ausdrücklichen Ausnahmegenehmigung
des Veranstalters. Das Übernachten auf dem Messe-/Ausstellungsgelände ist
verboten.

§ 12 Bewachung
(1) Die allgemeine Bewachung des Messe-/Veranstaltungsgeländes übernimmt der Veranstalter
ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen.
(2) Für die Beaufsichtigung und die Bewachung des Messestandes während der Öffnungszeiten
des Ausstellungsgeländes (nicht Messeöffnungszeiten) ist der Aussteller selbst verantwortlich.
Dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten.
(3) Sonderwachen sind nur mit Genehmigung des Veranstalters zulässig. Ohne Genehmigung ist
nur das vom Veranstalter beauftragte Bewachungs-/ Sicherheitsunternehmen zugelassen.

§ 13 Werbung
(1) Der Aussteller hat die Art und den Umfang der beabsichtigten Werbung anzuzeigen. Dem
Aussteller ist die Werbung jeglicher Art nur im Bereich seines Messestandes und nur für das
eigene Unternehmen erlaubt. Hierzu zählen insbesondere die Verteilung von Werbematerialien
oder vergleichbare Aktionen.
(2) Spezielle Werbe- und Promotionsaktionen (außerhalb des Messestandes), wie z. B. Prospektverteilung
auf dem Außengelände, Kundenstopper, Anhängeraufstellung etc. sind ohne eine
schriftliche Genehmigung des Veranstalters nicht gestattet.

(3) Beabsichtigt der Aussteller akustische Werbung oder die Vorführung von Videos oder Lichtbilddarbietungen
jeglicher Art, bedarf es ebenfalls der vorherigen ausdrücklichen Genehmigung
des Veranstalters. Der Betrieb dieser Darbietungen ist rechtzeitig beim Veranstalter anzumelden.
Der Veranstalter ist berechtigt, jegliche Art akustischer Werbung – auch nach bereits erteilter
Genehmigung – zur Aufrechterhaltung eines geordneten Messebetriebes während des
Verlaufs der Messe einzuschränken oder gänzlich zu untersagen.
(4) Der Veranstalter behält es sich vor, Durchsagen über eine Lautsprecheranlage zu machen.
(5) Der Aussteller ist verpflichtet, ggf. erforderliche Genehmigungen einzuholen bzw. Anmeldungen
(z. B. GEMA) vorzunehmen und haftet hierfür selbst.
(6) Jegliche Werbung von und für Unternehmen, die keinen Messestand gemietet haben, ist verboten
und wird geahndet.
(7) Logos und Wort-/Bildmarken der Aussteller sowie vom Austeller zur Verfügung gestelltes
Ton-, Bild-, Video- und Textmaterial der Ausstellerfirmen dürfen vom Veranstalter in messebezogenen
Werbemedien zu Werbe- und Referenzzwecken abgebildet werden (etwa Social Media
Kanäle, Aussteller-Broschüre, Messekatalog, Internetauftritt oder ähnliches), soweit dem nicht
ausdrücklich schriftlich widersprochen wird. Zu diesem Zweck ist dem Veranstalter vom Aussteller
das entsprechende Logo in elektronischer Form in entsprechender Auflösung zur Verfügung
zu stellen.

§ 14 Film/Fotografie/Tonaufnahmen
(1) Das gewerbsmäßige Fotografieren, Zeichnen, Anfertigen von Tonaufnahmen und/oder Filmen
sowie die Durchführung von Interviews bzw. Befragungen innerhalb des Messe-/ Ausstellungsgeländes
bedarf der zuvor eingeholten schriftlichen Genehmigung durch den Veranstalter.
(2) Der Veranstalter ist berechtigt, Foto- und Videoaufnahmen von der Messe und den Messeständen
anzufertigen und anfertigen zu lassen und diese für Werbung oder Presseveröffentlichungen
unentgeltlich zu verwenden.

§ 15 Online Plattform / Webseite
(1) Der Veranstalter stellt auf seiner Webseite eine Online-Plattform zur Verfügung.
(2) Die Veröffentlichung auf der Online-Plattform setzt voraus, dass der Aussteller alle erforderlichen
Informationen (Stellenbeschreibung/-profil, Logo und Titelbild sowie Bewerbungsweg
und Kontaktdaten) bereitstellt.
(3) Ausstellersind verpflichtet, sicherzustellen, dass sie keine Rechte Dritter verletzen. Dies gilt
insbesondere für verwendete Fotografien, Tonaufnahmen oder Bewegtbilder und/oder den darauf
abgebildeten Personen, Gebäuden oder Gegenständen.
(4) Der Veranstalter behält sich vor, die auf seiner Online-Plattform eingestellten Inhalte zu prüfen.
Sollte der Veranstalter feststellen, dass eventuelle Rechtsverletzungen durch die betroffene
Veröffentlichung drohen, hat der Veranstalter das Recht, diesen Inhalt unverzüglich zu löschen.
(5) Der Veranstalter ist darüber hinaus berechtigt, die gesamten Veröffentlichungen eines Unternehmens
und/oder Ausstellers von der Online-Plattform zu entfernen, wenn das betroffene
Unternehmen/ der betroffene Aussteller zum wiederholten Male Veröffentlichungen auf Online-
Plattform vorgenommen bzw. eingestellt hat, welche die Rechte Dritter verletzte oder aus anderen
berechtigten Gründen gelöscht werden musste.
(6) Darüber hinaus ist der Veranstalter berechtigt, die gesamten Veröffentlichungen eines Ausstellers
zu löschen und dem Aussteller den Zugang zur Online-Plattform zu verweigern, wenn
der Aussteller sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Verzug befindet.
(7) Aussteller, welche die Online-Plattform nutzen, stellen den Veranstalter von allen Ansprüchen
frei, die dadurch entstehen, dass die Anzeigen, Angebote oder Werbung des Ausstellers
gegen Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte, Bild- und Namensrechte, Markenrechte,
Wettbewerbsrechte, Persönlichkeitsrechte) oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstößt. Die
Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf alle Abmahn-, Gerichts- und Rechtsverfolgungskosten.
§ 16 Untervermietung/Gebrauchsüberlassung des Standes an Dritte
(1) Der Aussteller kann im Rahmen der Anmeldung einen Unteraussteller angeben.
(2) Gemeinsame Präsentationen, z. B. mit Kooperationspartnern, sind nur mit gesonderter
schriftlicher Zustimmung des Veranstalters möglich. Der Veranstalter ist berechtigt, bei einer
nicht genehmigten Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung an Dritte sowie bei einem
nicht genehmigten Tausch des Messestandes die sofortige Räumung des Messestandes zu verlangen.

§ 17 Unteraussteller und gesamtschuldnerische Haftung
(1) Die Aufnahme eines Unterausstellers hat der Hauptaussteller schriftlich beim Veranstalter
zu beantragen. Der Unteraussteller unterliegt denselben Bedingungen wie der Hauptaussteller.
Die Aufnahme eines Unterausstellers ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters
nicht möglich. Der Veranstalter ist zur Zustimmung nicht verpflichtet. Sofern der Veranstalter
schriftlich zustimmen sollte, ist die Aufnahme eines Unterausstellers gebührenpflichtig. Für
diesen Fall ist die im Anmeldeformular angegebene Standgebühr zusätzlich zu entrichten.
(2) Die Aufnahme eines Unterausstellers oder die Weitergabe des Standes an Dritte ohne
schriftliche Zustimmung des Veranstalters, berechtigt den Veranstalter, den Vertrag mit dem
Hauptaussteller nach vorheriger Abmahnung und Fristsetzung fristlos zu kündigen und den
Stand auf seine Kosten räumen zu lassen. Schadensersatzansprüche stehen dem Hauptaussteller
nicht zu.
(3) Mitaussteller sind alle Aussteller, die neben dem Hauptaussteller auf dem Messestand ausstellen
oder erscheinen. Sie gelten auch dann als Mitaussteller, wenn sie zu dem Hauptaussteller
enge wirtschaftliche oder organisatorische Bindungen haben.
(4) Mieten mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand oder wird ein Stand mehreren Ausstellern
gemeinsam zugeteilt, so haftet gegenüber dem Veranstalter jeder von ihnen als Gesamtschuldner.
Sie haben in der Anmeldung einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten zu benennen.
Der Veranstalter braucht nur mit diesem zu verhandeln. Mitteilungen an den in der Anmeldung
benannten Vertreter gelten als Mitteilung an den – oder bei Gemeinschaftsständen – an
die Aussteller.

§ 18 Schadensersatz/Haftung
(1) Soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist, sind Schadensersatzansprüche des Ausstellers
– gleich aus welchen Rechtsgründen – gegen den Veranstalter ausgeschlossen. Der in
diesen MESSE- /AUSSTELLUNGSBEDINGUNGEN vereinbarte Haftungsausschluss gilt auch zu
Gunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.
(2) Im Falle einer lediglich fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch den
Veranstalter oder seine Erfüllungsgehilfen ist die Haftung des Veranstalters auf den vertragstypischen
vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erste ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
(3) Auf Schadensersatz haftet der Veranstalter – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen
der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit
haftet der Veranstalter nur Von dem unter § 18 Abs. 1 und 2 bestimmten Haftungsausschluss
ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aufgrund einer
1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie
2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht.
(4) Der Veranstalter haftet nicht für Diebstahl an den (gemieteten) Messe- und Ausstellungsgegenständen.
(5) Beabsichtigt der Aussteller beim Veranstalter Ware anzuliefern, ist diese mit geplantem Liefertermin
beim Veranstalter anzumelden. Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des
Veranstalters ist eine Anlieferung von Ware durch den Aussteller nicht gestattet.
(6) Sollte Ware für den Aussteller beim Veranstalter/ Ausrichter angeliefert werden, erfolgt die
Annahme unter Ausschluss jeglicher Haftung und Kontrolle.
(7) Die Haftung des Veranstalters für einen bestimmten Werbeerfolg wird ausgeschlossen.
(8) Der Aussteller haftet für Schäden jeder Art, die von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder
seinen Erfüllungsgehilfen verursacht werden nach den gesetzlichen Regelungen.

(9) Der Aussteller ist verpflichtet eine Versicherung zum Ausgleich der von ihm verursachten
Schäden bei einem deutschen Versicherungsunternehmen abzuschließen. Die Versicherungen
sind dem Veranstalter auf Anfrage nachzuweisen.
(10) Der Aussteller haftet ferner dafür, dass durch seinen Messeauftritt keine gewerblichen
Schutzrechte, Urheber- und/oder Markenrechte oder sonstige Rechte Dritter beeinträchtigt
werden. Wird der Veranstalter von Dritten wegen Verletzung von Rechten in Anspruch genommen,
stellt der Aussteller den Veranstalter von allen damit zusammenhängenden Verbindlichkeiten
und Forderungen frei.
(11) Der Aussteller haftet für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und der miet- oder
leihweise zur Verfügung gestellten Ausstellungsgegenstände.

§ 19 Unsicherheitseinrede
(1) Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass die mangelnde Leistungsfähigkeit des Ausstellers
dazu führt, dass der Zahlungsanspruch des Veranstalters gefährdet wird, so kann der Veranstalter
seine Leistung zurückhalten. Dieses Leistungsverweigerungsrecht des Veranstalters
entfällt, wenn der Aussteller Zahlung leistet oder für sie Sicherheit leistet.
(2) Der Veranstalter ist berechtigt, eine angemessene Frist zu setzen, in der der Aussteller Zug
um Zug gegen Leistung Zahlung oder entsprechende Sicherheit leistet.
(3) Nach erfolglosem Fristablauf ist der Veranstalter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 20 Messeversicherung
(1) Die Standgebühr enthält keine Versicherung für die in den Messestand eingebrachten Gegenstände
und alle sonstigen Messeausrüstungsgegenstände. Der Veranstalter hat diesbezüglich
keine Versicherung zu Gunsten des Ausstellers abgeschlossen.
(2) Es obliegt allein dem Aussteller, für eine ausreichende Versicherung und Haftpflicht seiner
eingebrachten Güter und Gegenstände sowie der ihm obliegenden Verkehrssicherung Sorge zu
tragen.

§ 21 Speicherung von Daten
(1) Der Aussteller erklärt sich damit einverstanden, dass der Veranstalter personenbezogene
Daten gemäß den Bestimmungen der DSGVO und dem BDSG für geschäftliche Zwecke – auch
unter Einsatz automatischer Datenverarbeitung – speichert, verarbeitet oder weiterleitet.
(2) Der Veranstalter weist darauf hin, dass die Daten des Ausstellers gemäß Art. 6 f) DSGVO auch
für Hinweise auf weitere Veranstaltungen des Veranstalters (etwa Messen im Folgejahr oder
weitere verwandte Konzepte) verwendet werden können. Sollte der Aussteller dies nicht wünschen,
kann er dieser Verwendung seiner Daten gemäß Art. 211, II DSGVO jederzeit formlos widersprechen.
§ 22 Reklamationen / Mängel
(1) Etwaige Mängel des vom Veranstalter zur Verfügung gestellten Standes oder der Standfläche
muss der Aussteller unverzüglich, spätestens aber innerhalb von vierzehn Tagen nach Beendigung
der Messe, schriftlich gegenüber dem Veranstalter anzeigen. Unterlässt der Aussteller die
Anzeige, so ist er dem Veranstalter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Soweit der Veranstalter infolge der Unterlassung der Anzeige keine Abhilfe schaffen konnte,
ist der Aussteller nicht berechtigt Mängelrechte geltend zu machen.
§ 23 Änderungen
Vereinbarungen, die von den AGB Messe abweichen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
Schriftform resp. gegenseitigen schriftlichen Bestätigung.
§ 24 Anwendbares Recht/Gerichtsstand
(1) Für diese Geschäftsbeziehung und die gesamtem Rechtsbeziehungen zwischen dem Veranstalter
und dem Aussteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
des CISG (UN-Kaufrecht).
(2) Soweit der Aussteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist streitwertabhängig
ausschließlicher Gerichtsstand das Amtsgericht Gütersloh oder das Landgericht Bielefeld für
alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Der
Veranstalter ist zudem berechtigt, den Aussteller am allgemeinen Gerichtsstand des Ausstellers
zu verklagen.
§ 25 Schlussbestimmungen/Teilnichtigkeit
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz des
Veranstalters.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser AGB MESSE- /AUSSTELLUNGSBEDINGUNGEN unwirksam
sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt.


Stand: 09. Juli 2025

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